Das Streitbeilegungssystem im neuen Seerecht, der Seegerichtshof


Endnoten




1  E.D. Brown, International Law of the Sea, S. 3

2  UNCLoS III, im Folgenden: die Konvention, Artikel ohne nähere Angabe sind solche der Konvention, Artikel aus den Anlagen werden als solche gekennzeichnet, soweit die wesentlichen Passagen nicht in den Fußnoten zitiert sind, stehen sie im Anhang.

3  Anlage VI, Art. 1(2), so beschlossen auf der 10. Konferenzsession in Genf 1981, neben Hamburg erhielten noch Split und Lissabon Stimmen im ersten Wahlgang.

4  Treves, The Law of the Sea Tribunal: Its Status and Scope of Jurisdiction after November 16th, 1994, S. 447 ZaöRV 1995 (Bd. 55)

5  Dieser Interessengegensatz wird insbesondere bei Meerengen wie dem dänischen Sund deutlich. Dänemark kontrollierte die passierende Schiffahrt (d.h. die gesamte Schiffahrt des Ostseeraums!) und erhob Zölle, bis es in einem Vertrag im Jahre 1857 gegen eine einmalige Zahlung die Freiheit der Handelsschiffahrt anerkannte. Im Britischen Kanal als der häufigst befahrenen Seeschiffahrtstraße tritt der Konflikt ebenfalls deutlich zu Tage: in Abhängigkeit von der Breite des Küstenmeeres könnte Großbritannien die Durchfahrt für die Schiffahrt aufgrund eigener Gesetze regeln und aus Sicherheitsinteresse bspw. Kriegsschiffen oder atomar betriebenen Schiffen die Passage gänzlich verbieten. Zwar ist die Ausübung dieser Rechte begrenzt durch dacs eigene Interesse am internationalen Schiffahrtsverkehr, stellt aber eine potentielle Bedrohung für die Freiheit der Schiffahrt dar.

6  Brown, S. 8

7  gemäß der Präambel: generally declaratory of established principles of international law

8  Rosenne, The settlement of disputes in the New Law of the Sea, S. 406 RIRI 1978, nur 37 Staaten ratifizierten das Protokoll, zur Anwendung kam es trotz mehrerer seerechtlicher Verfahren vor dem IGH nicht

9  später folgende Übereinkommen bleiben dahinter insofern zurück, als sie keine obligatorische und bindende Streitbeilegung vorsehen: UN Draft Rules for the Conciliation of Disputes, 20.11.90, Art. 48: The terms of settlement [...] shall in no way be binding on the parties[ ...]; CSCE, Principles for Dispute Settlement and Provisions for a CSCE Procedure for Peaceful Settlement of Disputes, 08.02.91, Section VII [...] The Mechanism may offer general of specific comment or advice.(abgedr. in Simmonds, Bd. 3 N2,3)

10  Art. 186, 187, die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gehört zwar organisatorisch dem ISGH an (die elf Richter sind vom ISGH), gliedert sich aber funktional in den Kontext des Tiefseeregimes ein und ist damit relativ eigenständiges Organ (das anwendbare Recht umfaßt über die Konvention und allgemeines Völkerrecht hinaus auch noch die von der Behörde (s. folgende Fn.) erlassenen Vorschriften); in den Verhandlung war zunächst auch von einem eigenständigen Gericht die Rede (Informal Single Negotiating Text, 07.05.75; Revised Single Negotiating Text, 06.05.76); Sohn, Toward a Tribunal for the Oceans, S. 248 IRIR 1975. Ein Grund für zwei parallel existierende Systeme liegt in dem erforderlichen Sonderwissen (soweit es um Meeresbodenbergbau geht), das neben der Errichtung einer eigenen bürokratischen Struktur auch die einer eigenen Streitkammer rechtfertigt undin dem unterschiedlichen Kreis der Akteure, die als potentielle Streitparteien in Frage kommen: Vor der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten können gemäß Art. 187 neben den Vertragsstaaten auch die Behörde (zusammengesetzt aus Rat, Versammlung, Sekretariat und Unternehmen, Teil XI., Abschnitt 4, Art. 156-183), das Unternehmen (Art. 170), staatliche Unternehmen sowie natürliche und juristische Personen (sofern sie die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen und best. andere Voraussetzungen erfüllen (Art. 187(c,d,e) iVm. Art. 153 (2)(b) und Anlage III, Art. 4(6), 13(2)) als Beteiligte auftreten (mit der Bedingung, daß der Vertragsstaat die Prozeßfähigkeit zu befürworten hat, wird die Anerkennung von Privatpersonen als Völkerrechtssubjekt wohl umgangen). (Für andere Verfahren gilt hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit weitgehend (s.u.) allgemeines Völkerrecht.) Ein anderer Grund für die Eigenständigkeit ist sicherlich noch darin zu sehen, daß dem Meeresbodenregime insgesamt ein wesentliches Gewicht im Gesamtzusammenhang der Konvention zukommt (common heritage of mankind-Konzept) Verfahrenstechnisch fallen beide unter die allgemeinen Bestimmungen. Die Zuständigkeit einer Sonderkammer beim ISGH kann sich gemäß Art. 188 (1) in bezug auf Auslegungs- und Anwendungsfragen der Vorschriften über das Gebiet (XI. Teil) ergeben, wenn beide Parteien Vertragsstaaten sind (Art. 187 (a)).

11  Brown, S. 95; Adede, The System for Settlement of Disputes under the United Nations Convention on the Law of the Sea, S. 241

12   auf der einen Seite die großen Schiffahrtsnationen und auf der anderen die Küstenstaaten,
oder Drittweltländer einerseits und Industriestaaten andererseits (dieser Interessenkonflikt trat insbesondere in Zusammenhang mit Teil XI (Meeresbodenregime) zu Tage und führte schließlich dazu, daß wichtige Industrieländer der Konvention fernblieben bis eine zusätzliche Vereinbarung Mitte '94 getroffen wurde, so sind etwa die Passagerechte durch Hoheitsgewässer als Kehrseite zur Einordnung von Tiefseeresourcen in das Konzept der common heritage of mankind zu sehen (Brown, S. 95)),
oder auch das sozialistische Völkerrechtsverständnis im Gegensatz zu dem westlicher Demokratien (Wasum, Der internationale Seegerichtshof im System der obligatorischen Streitbeilegungsverfahren der Seerechtskonvention, S. 5-9, insbesondere in bezug auf internationale Gerichtsbarkeit: Jaenicke, Die Dritte Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, Grundprobleme im Überblick, S. 505 f., ZaöRV 1978),
oder auch das Interesse der internationalen Staatengemeinschaft an bestimmten Regelungen (Riphagen, The Settlement of Disputes in the 1982 Convention on the Law of the Sea, zählt auf: Umweltschutz, Bedeutung der Kommunikation und das Meeresbodenregime, S. 298 note 17 in Rozakis/Stephanou).

13  An diesem Zugeständnis lag insbesondere auch den USA, da mit Erweiterung des Küstenmeeres auf zwölf (statt bisher drei) Meilen fast alle Meerengen, die bis dahin Teil der Hohen See waren, Hoheitsgewässer wurden und damit staatlicher Kontrolle und Regulation (gerade in bezug auf Kriegsschiffe) unterfielen.

14  package-deal-Konzept: das gesamte Meeresvölkerrecht wurde zu einem Paket zusammengeschnürt, so daß ein "Gesamt-Kompromißpaket" entstand,
Konsens-Verfahren: über Sachfragen sollte erst dann abgestimmt werden, wenn entweder eine allgemeine Übereinstimmung erzielt werden konnte oder wenn Mittel und Wege, eine solche zu erzielen, erschöpft waren, so daß nicht überbrückbare Interessengegensätze miteinander verhandelt und gegeneinander "verrechnet" werden konnten/mußten, s. Wasum, S. 30-32

15  Rosenne, S. 401; Jaenicke, Dispute Settlement ..., S. 815

16  Adede, S. 39 und 241, Jaenicke, Die Dritte Seerechtskonferenz ..., S. 505; Sohn, Toward ..., S. 250

17  Nordquist, United Nations Convention on the Law of the Sea 1982, A Commentary, S. 8

18  Riphagen, S. 284 f., s.a. Kubas Erklärung zur Ratifikation (abgedr. in Simmonds, Bd. 3, U 5.2)

19  in den meisten internationalen Übereinkommen der jüngeren Zeit ist deshalb die Schiedsgerichtsbarkeit als wesentliches Streitbeilegungsinstrument vorgesehen, vgl. Oellers-Frahm, S. 470f

20  nach Anlage VII, Art. 3(B) soll der Benannte lediglich vorzugsweise aus der Liste beim Generalsekretär gewählt sein.

21  können sich die Parteien nicht auf eine Person oder einen Staat einigen, fällt die Benennung dem Präsidenten des Seegerichtshofes zu oder, im Falle dessen Verhinderung oder Befangenheit, einem dazu bestellten Mitglied des Seegerichtshofes, Anlage VII, Art. 3(e).

22  Oellers-Frahm, S. 474

23  Oeller-Frahm, S. 472

24  inwiefern daneben die Streitbeilegung nach bilateralen oder regionalen Übereinkommen eine Rolle spielt, bleibt abzuwarten

25  dieses Statut ist im Wesentlichen dem des IGH nachgebildet, weicht aber in bestimmten Formulierungen leicht ab: so ist etwa statt von Kulturkreisen (Art. 9 des IGH-Statuts) von gerechter geographischer Verteilung (Art. 2(2) in Anlage VI) die Rede

26  Diese hat sich das Gericht gemäß Anlage VI, Art. 16 selbst zu geben. Im Zusammenhang mit den Beratungen über UNCLoS III wurden 145 Verfahrensregeln zusammengestellt: die Final Draft Rules (UN-documents LOS/PCN/SCN.4/WP.2/Rev. 2), sie sind allerdings nur vorläufig und dienen lediglich als eine Grundlage für eine spätere Entscheidung des Gerichts.

27  bspw. Guinea/Guinea-Bissau - Fall, S. 251 ILM 25 (1986), Guinea-Bissau/Senegal - Fall, S. 204 RGDIP 94 (1990), St. Pierre/Miquelon - Fall, S. 1 ILM 29 (1990)

28  dies sind Belgien, BRD, Kap Verdische Republik, Oman, Tansania, Uruguay, Österreich und Griechenland; andere Staaten, wie die Russische Föderation, Weißrußland, die Ukraine, Ägypten (und die USA in einer Absichtserklärung, zitiert von Sohn, Settlement of Law of the Sea Disputes, Fn. 8), haben den Seegerichtshof gar nicht aufgeführt, sondern sich für die Schiedsgerichtsverfahren nach den Anlagen VII und VIII entschieden, andere haben nur ausdrücklich den IGH abgelehnt (Guinea-Bissau, Kuba) die Mehrzahl der 81 Vertragsstaaten hat sich die Wahl offengelassen (s. Sohn, Settlement ..., S. 208; Law of the Sea Bulletin Nr. 29, S. 6-8; Simmonds, Bd. 4, U 5.2)

29  v. Münch, Internationales Seerecht, S. 40

30  UNCLoS III spielte in verschiedenen Entscheidungen, insbesondere bei Abgrenzungen von Meeresgebieten (Tunesia-Libya Continental Shelf 1982, Libya-Malta Continental Shelf 1985, Greenland-Jan Mayen maritime delimitation 1993) als internationales Gewohnheitsrecht eine Rolle (s. Brown, S. 207)

31  auf das die Konvention ihrerseits aber erheblichen Einfluß hat (das Konzept der Ausschließlichen Wirtschaftszone ist jedenfalls was die Rechte des Küstenstaates angeht wohl weltweit anerkannt, s. Brown, S. 245)

32  Richardson, Dispute Settlement under the Convention on the Law of the Sea: A Flexible and Comprehensive Extension of the Rule of the Law to Ocean Space, weist auf den Interessengegensatz von staatlicher Souveränität und politischer Freiheit gegenüber dem gemeinschaftlichen Interesse an der Wahrung eines einheitlichen Rechtskörpers und dem daraus folgenden Erfordernis eines fairen und effektiven Streitbeilegungsmechansimus' hin, S. 151f.

33  Riphagen, S. 298, note 16

34  wie wichtig dieser Punkt ist geht zum Beispiel aus der Einführung eines Dokuments der KSZE vom 08. Februar 1991, Valetta, Malta vor (abgedr. in Simmonds, Bd. 3, N2)

35  Wasum, S. 55-56

36  der jährliche Betrag für die Richter beträgt gemessen an dem Gehalt der IGH-Richter geschätzte 3.04 Mio. US-$ (IGH: 2.17 Mio. US-$, Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien: 11 Mio. US-$ (Quelle: Renate Platzöder, United Nations Congress on Public international Law, 16.03.95)); die Kosten für das Gerichtsgebäude werden der Regel folgend, daß das Gastland für die UN- Institution zu sorgen hat, vom Bund zu 80% und von der Stadt Hamburg zu 20% getragen.

37  (Anlage VI, Art. 19(1)), Verfahrensparteien, die nicht Vertragsstaaten sind, müssen einen gesonderten vom Gericht festgesetzten Beitrag erbringen, die Parteien im Verfahren tragen die ihnen entstehenden Kosten grundsätzlich selber (Anlage VI, Art. 34)

38  s. zuletzt Bericht über Rekorddefizit der UN, zur Zahlungsmoral und Motivation der UN-Mitgliedsstaaten Frankfurter Rundschau, 27.01.96

39  zuletzt: Agreement for the implementation of the provisions of the UNCLoS 1982 relating to the conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks (A/Conf. 164/37, abgedr. In Law of the Sea Bulletin, Nr. 29), Part VIII, Art. 30(1): "The provisions relating to the settlement of disputes set out in Part XV of the Convention [on the Law of the Sea] apply mutatis mutandis to any dispute between States Parties ..., whether of not they are also Parties to the Convention."

40  Jaenicke, Dispute Settlement ..., S. 816

41  Art. 31ff; eine Einschränkung ergibt sich hinsichtlich der travaux préparatoires insofern als die Verhandlungen einiger entscheidender Fragen nicht in den offiziellen Protokollen auftauchen (Churchill and Lowe, S. 340)

42  Oellers-Frahm, Arbitration - A Promising Alternative of Dispute Settlement under the Law of the Sea Convention, S. 462

43  anders aber z.B. die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten: nach Art. 191 kann sie auf Antrag der Versammlung oder des Rats Rechtsfragen aus deren jeweiliger Zuständigkeit begutachten

44  Dies trifft bisher am ehesten auf die EU zu, für deren Beitritt zur Konvention allerdings EU-intern noch die Ratifizierung durch wenigsten drei weitere EU-Staaten erforderlich ist.

45  Auf die Möglichkeit der Beteiligung von Privatpersonen in Verfahren vor der Meeresbodenkammer ist oben hingewiesen worden, auf diese bezieht sich Anlage VI, Art. 20(2): ...Rechtsträger, die nicht Vertragsstaaten sind, in allen Fällen ..., die in Teil XI ... vorgesehen sind, ...

46  so z.B. geschehen in Art. 30 des Agreement for the implementation of the provisions of the UNCLoS 1982 relating to the conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks, dieses erweitert den Kreis der möglichen Beteiligten in Art. 1(2) parallel zur Konvention auch auf entities different from States

47  insbesondere bezüglich der Regeln über einstweilige Maßnahmen (Art. 41 IGH-Statut; Anlage VI, Art. 25), Verfahren bei Nichterscheinen einer Partei (Art. 53 IGH-Statut; Anlage VI, Art. 28), Recht auf Beitritt (Art. 62, 63 IGH-Statut; Anlage VI, Art. 31, 32) und Entscheidung (Urteilsfindung Art. 55-58 IGH-Statut; Anlage VI, Art. 29, 30; Verbindlichkeit Art. 59, 60 IGH-Statut; Anlage VI, Art. 33 (wortgleich))

48  Auf einer Skala der Annehmbarkeit im Lichte staatlicher Freiheit nimmt die Verpflichtung zu unverbindlicher Konsultation den ersten Rang ein, s. Richardson, S. 153

49  der Mangel der Zulässigkeit kann allerdings geheilt werden durch das Prinzip des "forum prorogatum"

50  Nordquist, S. 24

51  Art. 286 sieht vor, daß das Gericht auch auf Antrag nur einer Partei tätig wird

52  die Einrichtung der Kommission erfolgt wie beim obligatorischen Vergleichsverfahren, dazu s.u. Fn. 83

53  Ein Verfahren kann grundsätzlich vor jedem der vier wählbaren Organe eingerichtet werden, hier soll beispielhaft nur der Seegerichtshof auftauchen.

54  Jaenicke, Dispute Settlement ..., S. 814

55  s. Brown, S. 216f

56  wie etwa im Frühjahr '95 zwischen Kanada und Spanien

57  In Großbritannien wurde im Frühjahr '95 erwogen, den eigenen Fischern Begleitschutz im Bereich der Biskaya zu gewähren, da es dort zu Zwischenfällen mit spanischen Fischern gekommen war.

58  Brown, S. 219-220

59  Adede, s. 242

60  der englische Text lautet. limitations on applicability

61  v. Münch, S. 40

62  es sind dies die sog. Freiheiten der Hohen See, die in Art. 87 vollständig aufgezählt sind

63  Nordquist, S. 109; Sohn, Toward ..., S. 255

64  für die Vorbehalte gelten die allgemeinen Regeln der Reziprozität (Art. 298(3),(4),(5)) und Rückwirkung, vgl. Nordquist, S. 115

65  de Mestral, Compulsory Dispute Settlement in the Third United Nations Convention on the Law of the Sea: a Canadian Perspective, S. 183

66  "...; jede Streitigkeit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfaßt, ist von dieser Unterwerfung [unter ein Vergleichsverfahren nach Anlage V] ausgenommen; ..." s. Nordquist, S. 117-134: ausgenommen sind ferner Streitigkeiten, die vor Inkrafttreten der Konvention entstanden ("that arose before entry into force"), sowie solche, die in anderen, bzw. aufgrund anderer Vereinbarungen geregelt wurden, jeweils in bezug auf Abgrenzungsfragen.

67  Vgl. zur Delimitation Teil II der Konvention: die Bestimmung der sog. Basislinien für die Abgrenzung ist u.a. auch davon abhängig, ob Inseln zum Hoheitsgebiet gehören, s.a. Anglo-French Continental Shelf - Fall, zit. bei Brown, S. 36.

68  Art. 298 (1)(a)(ii) sieht zwar, um im Falle eines Scheiterns des Vergleichsverfahrens eine verbindliche Klärung zu erzielen, ein Verfahren nach dem zweiten Abschnitt vor (i.e. Art. 287), jedoch nur für den Fall, daß die Parteien dies so vereinbaren, bzw. keine andere Vereinbarung treffen.

69  Nordquist, S. 134

70  Riphagen, S. 293; Jaenicke, Die Dritte Seerechtskonferenz ..., S. 507

71  sowohl hinsichtlich des zeitlichen wie des inhaltlichen Umfangs

72  Nordquist, S. 140

73  Ranjeva, Settlement of Disputes, S. 1347 in Dupuy/Vignes

74  Ranjeva, S. 1349 weist darauf hin, daß die Feststellung von klarem oder willkürlichem Rechtsmißbrauch schwierig ist und dies den Küstenstaat insoweit schützt, als eine Klärung durch ein internationales Gericht nicht zulässig ist.

75  Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß für ein Vergleichsverfahren, das gemäß Art. 284 eingerichtet wurde, jede Streitigkeit in Frage kommen kann.

76  Die Parteien wählen danach jeweils zwei Schlichter (die Gegenpartei innerhalb von 21 Tagen ab Notifikation) aus einer Liste beim Generalsekretär der UN (Anlage V, Art. 2 und 3(b,c)), die vier Schlichter bestellen (innerhalb von 30 Tagen ab Vollständigkeit) einen Vorsitzenden, widrigenfalls tut dies der UN - Generalsekretär; das Verfahren bestimmt die gebildete Kommission selbst; am Ende soll ein Bericht vorgelegt werden, der den Parteien die Maßnahmen für eine gütliche Beilegung aufzeigen soll (Anlage V, Art. 5, 6, 7(1)); der Bericht ist nicht bindend, Anlage V, Art. 7(2).

77  Ranjeva, S. 1351

78  Zu diesem speziellen Verfahren fand am 17.11.95 ein internationales Symposium in Hamburg statt. Die Referate, auf die ich mich beziehe, sind in der Mai-Ausgabe '96 des International Journal of Marine and Coastal Law veröffentlicht (zitiert: Verfasser und a.a.O.).

79  Der erste Vorschlag (der USA) führte noch den Eigner oder Verantwortlichen (owner or operator) als Prozeßbeteiligten auf (s. Nordquist, S. 67).
Letalik verweist im Zusammenhang mit dem Lotus-Fall auf die generelle Bedeutung dieser Frage auch für die staatliche Jurisdiktion, The Developing Order of the Oceans, S. 687 in Krueger/Riesenfeld,
und auf die Diskrepanz zwischen staatlichen und privatwirtschaftlichen Interessen, die bei der Frage des Schiffsarrests in der Arrest Convention 1952 (Art. 2: A ship ... of one of the Contracting States may be arrested ... in respect of any maritime claim ...) noch zugunsten ersterer entschieden wurde, in der Geneva Convention on the Territorial Sea 1958 (Art. 20(2): The coastal State may not ... arrest the ship for the purpose of any civil proceedings ...) schon erste Berücksichtigung fand (insbesondere das Recht auf freie Durchfahrt erhielt ein stärkeres Gewicht: Art. 20(1): The coastal State should not stop ... a foreign ship passing through the territorial sea ... ), S. 694.

80  in bezug auf diese weist Letalik auf die notwendige Anpassung staatlicher Festsetzungsverfahren an die Vorgaben von UNCLoS III hin, S. 696f.

81  der unterschiedliche Gebrauch der Wörter ist nur von redaktioneller, nicht juristischer Relevanz, so Treves, a.a.O.

82  report von Prof. Lagoni, a.a.O.: dabei muß das Gericht dann prüfen, ob der Einwand des Küstenstaates begründet ist. Daß dies möglich ist, ohne der Entscheidung des örtlichen Gerichts in der Sache vorzugreifen (Art. 292(3)), scheint mir problematisch.

83  Inwieweit diese allerdings von ihrer Kompetenz Gebrauch machen, hängt u.a. damit zusammen, ob die Gefahr der Abwanderung in andere weniger streng kontrollierte Häfen besteht, sprich, die Durchsetzung dieser Kompetenz internationaler Praxis entspricht.

84  Auf die entscheidende Rolle der Hafenbehörden wies z.B. auch der EU-Kommissar, Salvarani, hinsichtlich der Umsetzung der EU-Richtlinie 95/21/EC vom 19.07.95 zur Durchsetzung strengerer Sicherheitsstandards für Schiffe (Inkrafttreten: 01.07.96) auf der Grundlage des Paris Memorandum of Understanding hin.

85  Liegt das Schiff aber freiwillig in einem Hafen des Küstenstaats, wird dieser zum Hafenstaat: der Hafenstaat ist also nur ein spezielleres Subjekt zum Küstenstaat.

86  Die Zuständigkeit von Anliegerstaaten wird durch Art. 233 auf internationale Meerengen (Transitdurchfahrt) erweitert: das Institut der Internationalen Meerengen ist gesondert aufgeführt und hat besondere Bedeutung innerhalb der Konvention (s. Brown, S. 81-86). Bei einem Verstoß gegen Gesetze, die die Anliegerstaaten in Übereinstimmung mit Art. 42(1)(b) erlassen haben (zur "... Verhütung, Verhinderung und Überwachung der Verschmutzung, indem sie den anwendbaren internationalen Vorschriften über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Abfällen und anderen schädlichen Stoffen ... Wirksamkeit [verliehen haben];"), können sie zu deren Durchsetzung Maßnahmen unter sinngemäßer Berücksichtigung des 6. Abschnitts (der eben auch Art. 226 über die Freisetzung enthält) ergreifen. (Das Recht der Friedlichen Durchfahrt darf überhaupt nicht ausgesetzt werden, Art. 45(2), ist also auch von den Vorschriften im Teil XII, Abschnitt 7 (über die Durchsetzung von Maßnahmen bezüglich von Umweltverschmutzung) ausgenommen.)

87  Lagoni, a.a.O.

88  wie dies sichergestellt werden kann, ist ein Problem: Lagoni (a.a.O.) erwähnt einen Fall, wo das Schiff unter eben dieser Auflage freigegeben wurde und dann statt seinem Heimathafen doch einen anderen Hafen zur Löschung der Ladung ansteuerte. Die Erhebung einer Kaution zur Sicherung der Bedingung ist jedenfalls nicht vorgesehen.

89  Lagoni, a.a.O.

90  Lagoni (a.a.O.), beschreibt den Fall, daß der Hafenstaat nur aufgrund der Nichteinhaltung seiner - gemessen an den internationalen Regeln - strengeren Auflagen ein Schiff festsetzt.

91  Anderson (a.a.O.) weist auf dieses Problem hin (Mostoles, 2 International Maritime Law 148 (1995)): Danach bestünde in dem Fall, daß ein Hafenmeister wegen begründeter Sorge, daß Tankrückstände auf See abgepumpt werden, sich weigere, das Schiff freizugeben, wohl die Möglichkeit eines Verfahrens. Da aber die Frage der Freisetzung zu eng mit der materiellen Rechtslage zusammenhänge, wäre dies kein Fall der zufriedenstellender Weise vor dem Seegerichtshof verhandelt werden sollte. Dem Umweltschutz wäre in solch einem Fall nämlich ein erheblicher Stoß versetzt.

92  International Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, 1969: Art. VI(1):Where the owner, after an incident, has constituted a fund in accordance with Article V, and is entitled to limit his liability, ...
(b) the Court to other competent authority of any Contracting State shall order the release of any ship ... which has been arrested in respect of a claim for pollution damage arising out of that incident ...

93  Convention on Limitation of Civil Liability, 1976: Art. 13(2): After a limitation fund has been constituted in accordance with Article 11, any ship ... which has been arrested ... for a claim which may be raised against the fund ... may be released [...] such Release shall always be ordered if the limitation fund has been constituted:
(a) at the port where the occurence took place ... or ...
(c) in the State where the arrest is made.

94  International Convention for the Unification of Certain Rules Relating to the Arrest of Seagoing Ships, 1952: Art. 5(1): The Court ...shall permit the release of the ship upon sufficient bail ... .

95  Letalik, S. 702

96  Anderson, a.a.O.

97  Harris, Cases and Materials on International Law, S. 407, 463

98  eine Wiederholung des Lotus--Fall ist unter UNCLoS III nicht möglich

99  so Treves, a.a.O.

100  so Lagoni, a.a.O.

101  so Oxman und Anderson, a.a.O.

102  Ranjeva, S. 1382; Nordquist, S. 68

103  wie wichtig dieser Aspekt auf internationaler Ebene ist, läßt sich daran sehen, daß unter dem Antarktis Regime gleichfalls ein Übereinkommen zum Schutz der Meerestiere, Convention on the Conversation of Antarctic Marine Living Resources (seit April 1982 in Kraft) existiert und ein Protocol of the Antarctic Treaty on Environmental Protection 1994 (bisher von 36 Staaten ratifiziert, noch nicht in Kraft) verabschiedet ist. Ein weiteres Indiz ist die Gewichtung dieses Themas in den Reports of the Secretary General on the Law of the Sea (s. die Einleitung zu UN-Dokument A/48/527), seit 1984 jährlich erschienen

104  Art. 111(2) überträgt dieses Recht sinngemäß auf die Ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, wenn - wie bei Art. 226 und 73 - gegen in Übereinstimmung mit der Konvention erlassene Gesetze verstoßen wurde (und nur in solch einem Falle könnte ein Festsetzen, das nach Art. 292 zu behandeln wäre, in Frage kommen).

105  Nach britischem Recht (als dem wohl maßgeblichen im Seehandelsrecht) kann ein in rem Verfahren mit der Folge eines arrest bezüglich von Schiffen aufgenommen werden, wo immer der Streit entstand, Supreme Court Act 1981, s. 20(7)(b)

106  Treves, a.a.O.

107  der gegnerischen Partei räumt Anlage VII, Art. 3(c), bzw. Anlage VIII, Art. 3(c) einen Zeitraum von allein 30 Tagen zur Bestellung ihrer Mitglieder ein.

108  Art. 90(1) der Final Draft Rules bestimmt, daß Verfahren nach Art. 292 Priorität genießen. Art. 90(3) der Final Draft Rules sieht die Möglichkeit vor, das Verfahren vor einer Kammer von fünf Richtern einzurichten, was eine weitere Beschleunigen ausmachen dürfte, insbesondere während der Gerichtsferien.

109  Treves, a.a.O.

110  Lagoni, a.a.O.

111  Nordquist, S. 67

112  Lagoni (a.a.O.) weist darauf hin, daß die Nichtbevollmächtigung durch den Flaggenstaat auch Anlaß für Ausflaggungen werden kann, wenn andere Staaten bessere Bedingungen für eine Bevollmächtigung bieten.

113  Oxman, a.a.O., er nennt operator und Eigner, Gewerkschaften, Schiffahrtsorganisationen

114  Oxman, a.a.O., dabei kann es sich um die Gesetze, Verordnungen oder einen sonstigen Hoheitsakt des Vertragsstaates handeln; gemäß Art. 49(3) der Final Draft Rules muß der Gerichtshof offiziell von der Bevollmächtigung unterrichtet werden.

115  Oellers-Frahm, S. 459

116  Riphagen, S. 284

117  Wo diese nicht so klar umschrieben sind, respektive sich nicht wechselseitig bedingen, sieht das Streibeilegungsystem unverbindliche Ausweichmöglichkeiten vor, so etwa die Ausnahme in Art. 298 bezüglich der Grenzkonflikte gegenüber- und nebeneinanderliegender Staaten.

118   Indiz dafür mag der auch in der Konvention (Art. 98) festgehaltene seemannschaftliche Grundsatz sein, daß Schiffen in Seenot unabhängig von Flagge und Auftrag geholfen werden muß.